AGB -
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRUNOX AG sowie BRUNOX Korrosionsschutz GmbH (BRUNOX Firmen ) 

 1. Anwendbarkeit
1.1. Für jede von BRUNOX Firmen (nachfolgend auch: „Lieferant“) auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer aktuellen, auf der Website von BRUNOX Firmen publizierten Fassung (https://www.brunox.swiss) durch schriftliche Verweisung in der entsprechenden Auftragsbestätigung verbindlich.
1.2. Abweichende Regelungen im Einzelfall sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Solche Abreden gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur dann Anwendung, wenn ihnen BRUNOX Firmen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Widerspruchsfall gehen die AGB des Lieferanten vor.
1.3. Art und Umfang der Lieferung ergeben sich aus der vom Lieferanten ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle technischen Erklärungen und Beratungen, die von den üblichen Richtlinien abweichen sowie Vereinbarungen und Zusagen bezüglich Preise, Lieferzeit und Zahlungskonditionen, die von Mitarbeitern von BRUNOX Firmen abgegeben werden, erlangen erst durch die Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Von der Auftragsbestätigung abweichende (zusätzliche und/oder nachträgliche) Vereinbarungen bedürfen zur Erlangung der Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Sämtliche Lieferbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich im internationalen Handelsverkehr im Übrigen nach dem Regelwerk der Incoterms 2020.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
1.5. Alle erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- bzw. Buchungsdaten des Bestellers werden gespeichert und unterstehen dem gesetzlichen Datenschutz.

2. Preise
2.1. Die Preise gelten freibleibend netto ab Werk, einschliesslich Verpackung, ohne Mehrwertsteuer. Preise werden erst durch die schriftliche und/oder per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugesandte Auftragsbestätigung oder durch Warenlieferung mit Rechnung des Lieferanten verbindlich.
 2.2. Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten (EXW bezeichneter Ort) in der auf der Auftragsbestätigung erwähnten Währung (CHF Schweizer Franken oder EUR Euro) und verstehen sich frei Zahlstelle von BRUNOX Firmen exkl. Transportversicherung, anderen Abgaben und zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (Nachbelastungen bei Änderungen der Steuervorschriften oder der Haltung der Finanzverwaltung ausdrücklich vorbehalten).
2.3. Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung (bei Lieferfristen von mehr als 8 Wochen) durch den Lieferanten die Kostenfaktoren (Rohmaterial, Wechselkursaufschläge usw.), so können angemessene Preisanpassungen vorgenommen werden.
2.4. Für nachträglich verlangte Änderungen an den Produkten bleiben Preisanpassungen vorbehalten.
2.5. Bei Anschlussaufträgen ist der Lieferant nicht an die Preise früherer Auftragsbestätigungen gebunden.

3. Zahlungskonditionen
3.1. Waren: Die Zahlungen sind entsprechend den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sämtliche Rechnungen werden im Übrigen mit Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der vom Lieferanten angegebenen Bank-/Postkonti zahlbar. Zahlungen an Mitarbeiter oder Handelsreisende des Lieferanten sind nicht zulässig mit Ausnahme von Barzahlungen am Empfang des Hauptsitzes. Auftragsbezogen können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Insbesondere können auch Voraus- und/oder Akontozahlungen oder andere Sicherheiten verlangt werden.
3.2. Zahlungsverzug: Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann BRUNOX Firmen nach eigenem Ermessen entweder a) auf Erfüllung des Vertrages bestehen und (kumulativ/alternativ), b) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Erbringung der ausstehenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, c) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, d) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, und, sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund vorliegt, e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5% verrechnen oder f) vom Vertrag unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bestellers zurücktreten und bereits gelieferte Waren zurückzufordern. Bei Zahlungsverzug können darüber hinaus neue Zahlungskonditionen für sämtliche offenen Aufträge festgelegt werden. Ab der 2. Mahnung wird eine Gebühr pro Mahnung berechnet. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, vom Besteller Ersatz für die notwendigen Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einschliesslich Anwaltskosten zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.3. Der Besteller kann eigene Forderungen nur dann mit dem geschuldeten Kaufpreis bzw. Forderung von BRUNOX Firmen verrechnen, wenn die Verrechnungsforderungen von BRUNOX Firmen ausdrücklich unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Jegliches Rückbehaltungs- und Sicherungsrecht an gelieferten und nicht bezahlten Produkten und Werkzeugen von BRUNOX Firmen ist ausgeschlossen. Der Besteller ist insbes. nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüchen auszusetzen oder gar zu verweigern.

4. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
4.1. Die Lieferfristen für Warenlieferungen werden in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und geben den geplanten Liefertermin an. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er in der Auftragsbestätigung auf Verlangen des Bestellers ausdrücklich als fixer Termin bestätigt wird. Bei Überschreitung einer vereinbarten fixen Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche Mahnung des Bestellers ein; Ziffer 5.2 nachfolgend ist vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Besteller nur nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.2. Für den Fall von unvorhersehbaren Ereignissen wie namentlich bei höherer Gewalt, Virus- oder sonstiger Angriffe und Störungen des IT-Systems des Lieferanten, Einfuhrbeschränkungen sowie anderer Verzögerungen in der Waren-, Material- und Werkzeugbeschaffung durch Sublieferanten ist der Lieferant zur Verlängerung der Lieferzeiten um die Dauer der Auswirkung solcher Ereignisse berechtigt; es ist dabei unerheblich, ob diese Ereignisse innerhalb oder ausserhalb unseres Betriebes eingetreten sind. Der Besteller kann diesfalls deshalb keine Verzugs- oder sonstigen Schadenersatzforderungen stellen. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist von mehr als 6 Monaten können sowohl der Lieferant wie der Besteller kostenlos vom Vertrag zurücktreten. 
4.3. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller BRUNOX Firmen unverzüglich zu benachrichtigen. BRUNOX Firmen ist diesfalls berechtigt, ausstehende Lieferungen nach freiem Ermessen auszusetzen oder gänzlich zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Ist der Besteller mit den eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aus laufenden oder früheren Lieferungen im Rückstand, ruht die Lieferpflicht und die Verbindlichkeit der Liefertermine für sämtliche noch offenen Aufträge. Die Lieferkonditionen werden nach Zahlungseingang neu festgelegt. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist diesfalls ebenso ausgeschlossen.
4.5. Abrufaufträge/Rahmenkontrakte werden speziell vereinbart.

5. Versand- und Transportrisiko / Übergang von Nutzen und Gefahr, Eigentum
5.1. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller werden Versandweg und Versandart nach freiem Ermessen vom Lieferanten bestimmt. Allfällige von BRUNOX Firmen bezahlte Transport- und Verpackungskosten werden separat und zusätzlich verrechnet. Sofern keine Lieferkonditionen abgemacht sind.
5.2. Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware das Lieferwerk verlässt, oder nach den entsprechenden ausgewiesenen Incoterms 2020.
5.3. Wird die Annahme oder der Versand durch das Verhalten des Bestellers verzögert, trägt dieser Nutzen und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft.
5.4. Die Waren bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum von BRUNOX Firmen. Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Verzugsfall untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden eine Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht und übertragen wird, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 5.5. BRUNOX Firmen übernehmen in keinem Fall eine Haftung für Überbeladung, Schäden im Zuge der Beladung sowie die Vollständigkeit der Beladung. Treten dennoch Mängel auf, sind diese sofort und direkt beim Transporteur zu rügen und BRUNOX Firmen ist entsprechend ebenfalls zu informieren.

6. Rücknahmen
6.1. Für falsch oder zu viel bestellte Ware besteht grundsätzlich keine Rücknahmepflicht. In Ausnahmefällen kann die Rücksendung von Ware mit dem Lieferanten vereinbart werden, bedarf aber in jedem Fall dessen vorgängiger schriftlicher Genehmigung.
6.2. Stimmt der Lieferant der Rücknahme zu, ist er berechtigt, eine Aufwandentschädigung (Wiedereinlagerungsgebühr) zu verlangen.
6.3. Die zurückgesandte Ware muss mängelfrei sein. Den Rücktransport organisiert der Lieferant mit seinem Spediteur. Die Selbstkosten für den Rücktransport werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Es werden ausschliesslich Produkte gutgeschrieben; bereits verrechnete Transportspesen für den Versand zum Besteller werden nicht gutgeschrieben.
6.4. Speziell für den Besteller beschaffte oder hergestellte Produkte sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.

7. Mängelhaftung für Sachmängel
7.1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Mängelrügen müssen dem Lieferanten innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware spezifiziert und substantiiert schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware als genehmigt. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Die Rügefrist kann für qualitative Kontrollen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung verlängert werden. Solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt hat und insbes. mit ausstehenden Zahlungen im Verzug ist, ist der Lieferant zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nachbesserung oder Nachlieferung, nicht verpflichtet.
7.2. Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich DIN 16742 nicht entspricht und infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die zugesicherten und schriftlich vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Mängelrüge wie Farbabweichungen oder dergleichen. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
7.3. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort und direkt dem Transporteur anzuzeigen. Massgebend hierfür sind die abgemachten Incoterms/ Liefervereinbarungen.
7.4. Erweist sich die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant nach eigenem Ermessen kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Die Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung übernehmen BRUNOX Firmen nur, wenn hierzu vorgängig die schriftliche Zustimmung gegeben wurde. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Umfang der Haftung des Lieferanten ist in der Höhe auf den Wert des mangelhaften gelieferten Produktes beschränkt. Schadenersatzansprüche des Bestellers etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung sowie aus welchen Gründen auch immer, können gegen Fischer Söhne nur geltend gemacht werden, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten vorliegt. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
7.5. Ersetzte oder rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.

8. Schutzrechte
8.1 Werden Teile nach Ideen, Vorschlägen, Mustern, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von allen Ansprüchen Dritter und den daraus entstehenden Kosten und Einschluss der angemessenen Abwehrkosten frei und tritt einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin bei.

9. Datenschutz
9.1. Der Lieferant verpflichtet sich Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Im Rahmen der Bearbeitung von Firmen- / Personendaten die für den Abschluss oder den Vollzug eines Vertrages notwendig sind, kann der Lieferant mit Behörden sowie mit Unternehmen, die mit der Schuldeintreibung oder der Kreditauskunft betraut sind, Daten austauschen oder übergeben, wenn dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen dient.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht Erfüllungsort und unter Ausschluss jeglicher anderen Gerichtsstände ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferanten entstehenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der BRUNOX AG, CH- Neuhaus SG -8730. Das Rechtsverhältnis zwischen BRUNOX Firmen und dem Besteller untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

BRUNOX Firmen, Hauptsitz,BRUNOX AG, NEUHAUS_02.09.24/AL